22. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Auferlegung der Kosten im Umfang von CHF 61‘051.55 an den Massnahmenkosten betreffend die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 habe seine Verarmung zur Folge, ist nicht stichhaltig: Wie hiervor ausgeführt, sind für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Massnahmenkosten tragen muss, die Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen heranzuziehen. Die Sozialhilfe als subsidiäre Leistung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG;