Vorliegend stellte aber die KESB Mittelland Nord für die Auferlegung der Massnahmenkosten betreffend die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 nicht auf das Einkommen des Beschwerdeführers, sondern auf dessen Vermögen ab, was nicht zu beanstanden ist, sind doch Massnahmenkosten dann der betroffenen Person aufzuerlegen, wenn sie über genügend Einkommen oder über ein Vermögen von mehr als CHF 4‘000.00 verfügt.