Eine Verarmung der verbeiständeten Person sei aber zu vermeiden. Ausserdem sei eine vertrauensvolle, transparente und konstruktive Zusammenarbeit zwischen verbeiständeter Person und dem Beistand kaum möglich, wenn die vom Beistand beantragte Massnahme zum Schutze der verbeiständeten Person unter Umständen zum finanziellen Ruin dieser Person führe. Der Beschwerdeführer erachte seine Kostenbeteiligung an den Massnahmenkosten zwar als korrekt, vorliegend habe die Beteiligung jedoch anders zu erfolgen.