das Vermögen den Freibetrag von CHF 4‘000.00 gemäss Kapitel E.2.1 der SKOS Richtlinien übersteige. Vorliegend sei kein erweitertes SKOS-Budget erstellt worden. Vielmehr habe die KESB Mittelland Nord in einem verkürzten Verfahren den über dem Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 liegenden Betrag für die Beteiligung an den Massnahmenkosten festgelegt. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass eine langdauernde Unterbringung von ihm im Psychiatriezentrum Münsingen zu einer Verarmung führen würde. Eine Verarmung der verbeiständeten Person sei aber zu vermeiden.