Der Beschwerdeführer verweist in seinen Bemerkungen vom 15. Februar 2018 sodann auf den Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (JGK) an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 und führt aus, laut diesem Vortrag habe die KESB für den Entscheid über die Auferlegung der Kosten an die betroffene Person praxisgemäss auf das sog. erweiterte SKOS-Budget abzustellen, bei dem zum normalen SKOS-Budget Zwangsausgaben hinzuzurechnen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bei einem solchen Budget sei auf der Einkommensseite auch ein Vermögensverzehr von rund 10% jährlich einzubeziehen, wenn