Aus dem ELG vermag der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sein Vorbringen, wonach EL-Bezüger mit dem Sozialhilferecht nichts zu tun hätten, ist somit nicht von Bedeutung. Wie oben erwogen, kommt das Sozialhilferecht hier indirekt, über den Verweis im kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, zur Anwendung und gilt für alle Betroffenen in gleicher Weise, ungeachtet dessen, ob sie Ergänzungsleistungen beziehen oder nicht. Das Leistungsrecht der Ergänzungsleistungen spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.