Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt diese das Leistungsrecht der EL und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Damit entstünden andere Ungleichbehandlungen (vgl. publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 15 376/377 vom 9. Juli 2015, Ziff. 5).