19. An der Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welche den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet, zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft. In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird. Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit.