6 Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die Kostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Grenzen. Die SKOS-Richtlinien sind grundsätzlich nur Empfehlungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt: