17.4. Vorliegend legte die KESB Mittelland Nord mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers an den für die während der Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 aufgelaufenen Massnahmenkosten fest. Der Entscheid erfolgte innert einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Periode und damit in genügender zeitlicher Nähe. Zur Anwendung gelangt hier somit für die in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2017 aufgelaufenen Kosten die Bestimmung von Art. 41 KESG betreffend die Auferlegung von Massnahmenkosten. Die KESB Mittelland Nord stützte sich deshalb zu Recht auf diese Bestimmung.