41 Abs. 3, S. 25). Der Entscheid sollte somit in zeitlicher Nähe zur Rechnung stehen, die Wahl des Zeitpunkts darf aber in Abhängigkeit zu den (wohl auch praktischen und administrativen) Umständen erfolgen (zum Ganzen: Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 16 13 vom 21. Juni 2016, Ziff. 17 ff.).