17.3. Wie hiervor dargelegt muss die KESB gemäss den Materialien die Überbindung der Kosten «nach Eingang der Rechnung» prüfen (es sei denn, die wirtschaftliche Situation spreche klar dagegen), oder «unmittelbar anschliessend» (an die Vorleistung), «je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme» (Vortrag der vorberatenden Kommission an den Grossen Rat, zu Art. 41 Abs. 3, S. 25).