Unmittelbar anschliessend – je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme – hat er die Einkommens- und Vermögenssituation der betroffenen Person […] abzuklären und einen Entscheid über die Kostenbeteiligung zu treffen» (zu Art. 9 bis 11, S. 5). «Scheidet eine Kostenbeteiligung mangels ausreichendem Einkommen oder Vermögen aus, so bleibt die betroffene Person dennoch nachzahlungspflichtig, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation später wieder verbessert (Art. 43 Abs. 1 KESG)» (zu Art. 11, S. 6).