«Da Einrichtungen und andere Leistungserbringer in jenen Fällen, in denen nicht ohnehin die Behörde als Vertragspartner auftritt, regelmässig eine Kostengutsprache des Gemeinwesens verlangen, wird der Kanton in den meisten Fällen eine Vorleistung erbringen müssen, soweit nicht Dritte – z.B. Krankenkassen im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung – zahlungspflichtig sind. Unmittelbar anschliessend – je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme – hat er die Einkommens- und Vermögenssituation der betroffenen Person […] abzuklären und einen Entscheid über die Kostenbeteiligung zu treffen» (zu Art. 9 bis 11, S. 5).