Darin liegt noch keine Vorfinanzierung im Sinne des Gesetzes. Im Vortrag an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 hielt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor denn auch fest: «Da Einrichtungen und andere Leistungserbringer in jenen Fällen, in denen nicht ohnehin die Behörde als Vertragspartner auftritt, regelmässig eine Kostengutsprache des Gemeinwesens verlangen, wird der Kanton in den meisten Fällen eine Vorleistung erbringen müssen, soweit nicht Dritte – z.B. Krankenkassen im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung – zahlungspflichtig sind.