17.2. Die Voraussetzungen zur Vorfinanzierung durch die KESB sind in Art. 42 KESG umrissen: Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert der Kanton […] die Kosten vor. Wurden Kosten solcherart vorfinanziert, muss die betroffene Person diese unter gewissen Umständen nachzahlen; dies wird in Art. 43 KESG geregelt. Zu unterscheiden ist somit zwischen der Auferlegung der Massnahmenkosten (Art. 41 KESG) und der Rückforderung vorfinanzierten Massnahmenkosten (Art. 43 KESG).