4 15. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anwendung des geringen Vermögensfreibetrags von CHF 4‘000.00 gemäss den SKOS-Richtlinien bei EL-Bezügern und will, dass ein Vermögensfreibetrag von CHF 37‘500.00 (wie bei den Ergänzungsleistungen) angewendet wird. Die EL-Bezüger hätten mit dem Sozialhilferecht nichts zu tun.