Gemäss Art. 10 Abs. 2 KESV hat sich die betroffene Person grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher Massnahmen massgebend sind.