13. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KESG klärt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Eingang der Rechnung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese vorzufinanzieren sind, was im Art. 42 KESG geregelt wird. Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) in den Artikeln 9-11 die Modalitäten für die Kosten des Massnahmenvollzugs. Gemäss Art.