12. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Massnahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den Kosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz – die betroffene Person muss für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen selbst aufkommen – für sämtliche in Art. 41 i.V.m. Art. 40 KESG aufgezählten Kosten, insbesondere für die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [