6. Am 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein, worin er auf den Vortrag zur Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BSG 213.316.1) und auf die Bemessung der Kostenbeteiligung an Massnahmen gemäss SKOS-Budget hinwies. Eine Kopie wird der KESB Mittelland Nord mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. II. 7. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Mittelland Nord ist das Kin- des- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und 66 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).