SR 831.30) belassen werde. Eventualiter sei seine Beteiligung an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung auf CHF 46‘081.00 festzusetzen und ihm ein Vermögensfreibetrag gemäss dem Kontostand, der bei Beginn der Massnahme im Oktober 2015 CHF 18‘970.55 betrug, zu belassen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 stellte die KESB Mittelland Nord den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde das rechtliche Gehör gewährt.