3. Gegen diesen Entscheid erhob der der Beistand B.________ stellvertretend für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 12. Dezember 2017 sei insoweit anzupassen, als seine Beteiligung an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung auf CHF 27‘551.55 festgesetzt und ihm ein Vermögensfreibetrag von CHF 37‘500.00 gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) belassen werde.