- SKOS-Richtlinien als Massstab für die Kostenbeteiligung. Der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag gilt für alle Betroffenen in gleicher Weise, ungeachtet dessen, ob sie Ergänzungsleistungen beziehen oder nicht (E. 18 und 19). - Kein Abstellen auf das erweiterte SKOS-Budget, wenn die KESB für die Auferlegung der Massnahmenkosten an den Betroffenen nur auf dessen Vermögen und nicht auf dessen Einkommen abstellt (E. 20 und 21). Erwägungen: I.