4. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt werden. 5. Für die beiden Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von CHF 1‘554.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7. Für den Fall der Uneinbringlichkeit des Parteikostenersatzes gemäss Ziff. 6 wird das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ wie folgt bestimmt: