10 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2017 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (KES 17 100). 3. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren KES 17 80 gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.