Rechtsanwältin C.________ macht gemäss Honorarnote vom 11. Mai 2017 eine volle Parteientschädigung von CHF 1‘554.00 (Honorar CHF 1‘375.00, zuzüglich Auslagen von CHF 63.90 und MWSt von CHF 115.10) unter Angabe eines Zeitaufwands von 5.50 Stunden à CHF 250.00 geltend. Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint für die getätigten Arbeiten als geboten und das verlangte Honorar als angemessen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘554.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.