35. Nach dem Gesagten wird im vorliegenden ein um die Hälfte reduzierter Verfahrenskostenbetrag von CHF 400.00 festgesetzt (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschwerdeführer wird hierfür separat Rechnung gestellt werden. 36. Für den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 37. Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).