Massgebend ist, was bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht worden ist; weitere Abklärungen sind nicht durchzuführen. Mit dem Abschätzen ist eine Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung des Begehrens gemeint (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 9 zu Art. 110 VRPG).