Gemäss Art. 110 Abs. 2 VRPG sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wenn ein Verfahren – wie dies vorliegend in Bezug auf die Besuchsrechtsstreitigkeit der Fall ist – ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden. Für die Kostenliquidation nach Art. 110 Abs. 2 VPRG sind die Prozessaussichten gestützt auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens abzuschätzen. Massgebend ist, was bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht worden ist;