8 V. 32. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG). Unter den Begriff der Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 70 Abs. 3 lit. d KESG fallen ausschliesslich die Verfahren gemäss Art. 307 bis 311 ZGB. Demzufolge werden vorliegend für die Beschwerde betreffend Kindesschutzmassnahmen keine Kosten erhoben.