Für weitere Beweismassnahmen (Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. Wohl der Mutter und des psychischen Zustandes des Kindes) gab es im Januar 2017 und gibt es weiterhin keine Notwendigkeit. Die Gewinnaussichten müssen somit als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Verlustgefahr, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschieden hätte. Das uR-Gesuch des Beschwerdeführers ist demnach ohne weitere Prüfung der Prozessbedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.