30. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Für die Regelung des Besuchsrechts war die KESB Mittelland Nord und infolgedessen auch das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nicht zuständig. Für weitere Beweismassnahmen (Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. Wohl der Mutter und des psychischen Zustandes des Kindes) gab es im Januar 2017 und gibt es weiterhin keine Notwendigkeit.