Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen das nicht weitere Abklären von Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Mittelland Nord und das Absehen von Massnahmen abzuweisen. IV. 28. Auf Gesuch hin wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).