26. Mittlerweile haben sich die Kindseltern entschlossen, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu beantragen, und eine solche wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2017 angeordnet. Damit sind Massnahmen getroffen, um einer allfälligen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Mutter hegen sollte und auf den Entzug der elterlichen Sorge und Obhut abzielt, so liegen und lagen auch im Januar 2017 dafür keine objektive Hinweise vor.