Vorliegend ist die Vorgehensweise der KESB Mittelland Nord nicht zu beanstanden. Dass diese im Zeitpunkt der Entscheidfällung am 27. Januar 2017 keine Begutachtung eingeholt hat, war sicher richtig. Eine solche wird erst veranlasst, wenn andere Mittel, den Sachverhalt abzuklären, sich als ungenügend erweisen. Es war deshalb sinnvoll, den Bericht der Sozialen Dienste F.________ abzuwarten.