Wie sie das bewerkstelligt, ist ihr überlassen. Zu beachten hat sie freilich die in der Verfassung verankerten Verfahrensrechte. Ausserdem gebietet der allgemeine Grundsatz der Prozessökonomie, dass sie die Tatsachenabklärungen möglichst effizient und zielgerichtet erledigt (vgl. AU- ER/MARTI, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 446 ZGB).