Die KESB erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Art. 446 ZGB enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Die Bestimmung sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, die Behörde habe die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Wie sie das bewerkstelligt, ist ihr überlassen. Zu beachten hat sie freilich die in der Verfassung verankerten Verfahrensrechte.