25. Die KESB Mittelland Nord fällte am 27. Januar 2017 nur einen vorsorglichen Entscheid über das Besuchsrecht. Parallel dazu lief die Abklärung der Verhältnisse durch die Sozialen Dienste F.________. Die KESB hatte sich weitere Schritte nach Eintreffen des Berichts der Sozialen Dienste F.________ vorbehalten. Insofern ist fraglich, ob in Bezug auf Kindesschutzmassnahmen ein Anfechtungsobjekt vorliegt. Will man aber im Entscheid vom 27. Januar 2017 ein bewusstes Absehen von weiteren Beweismassnahmen (insbesondere der Abklärung des psychischen Zustands des Kinds) im damaligen Zeitpunkt erkennen, so gilt es Folgendes festzuhalten: