23. Der Kindsvater machte vor der KESB Mittelland Nord und auch nun in seiner Beschwerde geltend, das Kind sei gefährdet. Die KESB Mittelland Nord eröffnete deshalb am 8. November 2016 ein Kindesschutzverfahren, das über die Regelung des Besuchsrechts hinausging. Weil das entsprechende Verfahren vor Einreichung des Scheidungsbegehrens anhängig gemacht wurde, war die Kindesschutzbehörde befugt, es weiter zu führen. Zur Weiterführung des Massnahmeverfahrens verpflichtet war die KESB Mittelland Nord allerdings nicht. Sie hätte auch die Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen dem Regionalgericht überlassen können.