Zuständig zum Erlass der Abschreibungsverfügung (Art. 45 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 VRPG) und für die Entscheide über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Schluss aus Art. 111 Abs. 4 VRPG) ist die Instruktionsrichterin. Die Beurteilung durch das Kollegium schadet jedoch vorliegend nicht und erweist sich aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll. III.