Mittlerweile hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die vorläufige Vereinbarung der Kindseltern vom 9. Mai 2017 genehmigt. Das Kontaktrecht ist somit geregelt worden, was den Entscheid der KESB Mittelland Nord über das Besuchsrecht und dessen Ausgestaltung so oder anders hinfällig und die Beschwerde dagegen gegenstandslos werden lässt. Das Verfahren KES 17 80 ist deshalb insoweit abzuschreiben (Art. 450f ZGB und 72 KESG sowie Art. 39 Abs. 1 VRPG). 21. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.