5 war das Kind in Bezug auf die Kontakte zum Vater nicht gefährdet, denn eine vorübergehende Aussetzung oder Einschränkung von Kontakten stellt für das Kind keine Gefahr dar. Das machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Er beanspruchte einzig sein Kontaktrecht. Dafür war aber – wie hiervor dargelegt – nicht die KESB Mittelland Nord, sondern das Regionalgericht Bern-Mittelland sachlich zuständig. Der Kindsvater wandte sich somit für die Regelung des Besuchsrechts an die falsche Behörde.