20. Vorliegend sind die Kindseltern verheiratet und haben den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Aus den Akten geht hervor, dass beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten hängig ist. Wie hiervor ausgeführt, ist bei hängigem Scheidungsverfahren das Gericht und nicht die KESB zuständig. Ausgenommen sind namentlich sofort notwendige Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Gericht sie voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Provisorische Regelungen des Besuchsrechts fallen nicht unter diese Umschreibung. Es geht vielmehr um Fälle akuter Kindswohlgefährdung. Vorliegend