Die Kompetenz der KESB zur Regelung der Kinderbelange tritt in diesem Fall zurück (Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die KESB bleibt bei hängigem Scheidungsoder Eheschutzverfahren einzig befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) oder eine dringliche Kindesschutzmassnahme zu ergreifen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB), nicht aber den persönlichen Verkehr festzulegen. Dies ist sinnvoll um zu vermeiden, dass zwei parallele Besuchsrechtsverfahren laufen.