19. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens regeln (vgl. Art. 176 Abs. 1 ZGB). Befinden sich minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge, so ist das Gericht ebenfalls zuständig, die Unterhaltsverpflichtungen und andere Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses (z.B. das Kontaktrecht) zu regeln sowie Kindesschutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB; SCHWANDER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 176 ZGB). Die Kompetenz der KESB zur Regelung der Kinderbelange tritt in diesem Fall zurück (Art.