18. Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ein Verfahren wird insbesondere gegenstandslos, wenn das Objekt wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht (vgl. MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 2 zu Art. 39 VRPG).