14. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2017 einigten sich die Ehegatten vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland darauf, vorerst weiterhin getrennt zu leben, ohne die Scheidung zu forcieren. Die eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zur Benutzung zugewiesen. Die Parteien ersuchten das Gericht, für die gemeinsame Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die Beiständin bzw. der Beistand solle insbesondere wieder begleitete Besuchssonntage in der Schlossmatt organisieren, an denen der Vater seine Tochter – wenn möglich alle 14 Tage – treffen könne.