8. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 gelangte der Kindsvater an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids, soweit er „nur“ ein begleitetes Besuchsrecht vorsehe. Er verlangte ferner die Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern sowie des psychischen Zustands des Kindes durch eine Fachperson. Die Tochter sei beim ersten begleiteten Besuch sehr verwirrt gewesen und habe ihn nicht mehr erkannt. Es sei zu befürchten, dass sie ein Trauma erlebt habe. Aus der Begründung der Eingabe ergibt sich, dass der Kindsvater die Festsetzung eines Besuchsrechts, und zwar unbegleitet, beantragt.