5. Die Sozialen Dienste F.________ meldeten der KESB am 16. Dezember 2016, es habe sich keine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern betreffend das Besuchsrecht des Kindsvaters finden lassen. Ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters scheitere am mangelnden Einverständnis des Beschwerdeführers. Die sozialen Dienste empfahlen, das Kontaktrecht des Vaters durch eine vorsorgliche Massnahme behördlich zu regeln.